Cartoon Videoüberwachung
© Thomas Plaßmann
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Lights out – Spot on! Die Kamera läuft. Ob am Bahnhof, im Stadtbus, in der Schule, im Fast-Food-Restaurant oder in der Einkaufspassage: Videoüberwachung begleitet dich den ganzen Tag. Dein Verhalten ist im Blickfeld, dein Aussehen, deine Laufwege, deine Gesprächspartner werden aufgezeichnet. Allein beispielsweise in Rheinland-Pfalz gibt es schätzungsweise über 200.000 Videoüberwachungsanlagen. Aber wer überwacht dich und weshalb?

Überwachungskameras
Quelle: © Fionn Große / pixelio.de

Videoüberwachungsanlagen gibt es schon seit Ende der 1950er in Deutschland. Früher wurden Kameras genutzt, um den Straßenverkehr zu regeln. Damit die Stadt schneller auf mögliche Ausfälle von Ampeln reagieren oder Verkehrssünder einfacher überführen kann. Die Polizei z. B. bedient sich der Videoüberwachung, um Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhindern. Als Instrument der Kriminalitätsbekämpfung ersetzen die elektronischen Augen zwar nicht die Polizisten – sie sollen die Polizei jedoch bei ihrer Arbeit unterstützen. Solche Überwachungsmaßnahmen darf die Polizei nicht „einfach so“ anordnen, sie müssen in jedem Einzelfall im Rahmen der Gesetze begründet werden.

Überwachungsstaat - wie der Frosch im heißen Wasser
Quelle: darkapitude

Im Gegensatz zu den staatlichen Stellen gibt es im privaten Bereich viel mehr Videoüberwachung. Unternehmer nutzen diese zur Kontrolle von Supermärkten, in Parkhäusern oder an Tankstellen, „normale“ Bürger beobachten damit die Nachbarschaft. Die Kamerasysteme sollen Diebstahl, Überfälle und Vandalismus verhindern oder aufdecken. Es kann sogar vorkommen, dass du beim Joggen oder Spazierengehen im Wald von „Wildkameras“ erfasst wirst. Allein in den rheinland-pfälzischen Wäldern gibt es ungefähr 40 000 Kameras, die die Jäger nutzen, um z. B. ihre Reviere zu beobachten

Wildkamera an Baum
Quelle: LfDI RLP

Grundsätzlich argumentieren Betreiber der Überwachung mit Schlagwörtern wie Prävention, Abschreckung, Sicherheit. Zum Teil sind diese Absichten auch durchaus gerechtfertigt. Problematisch wird es dann, wenn wir ständig und pausenlos beobachtet werden. Und an bestimmten Orten, etwa im Café, in der Mensa oder auf der Toilette geht Videoüberwachung natürlich gar nicht.

Schauen wir tiefer in die Kamera, sehen wir, dass unser Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoüberwachung bedroht wird. Jeder Bürger wird zum „Verdächtigen“ abgestempelt, obwohl er doch in aller Regel gar nichts Schlechtes vorhat. Das mit der Überwachung vermeintlich gestärkte Sicherheitsgefühl geht schnell wieder verloren. Wir bemühen uns, nicht aufzufallen und verhalten uns so unauffällig und angepasst wie möglich. Und das ist ziemlich genau das Gegenteil von Freiheit.

Mit den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DS-GVO) wurde im Art. 5 Abs. 1 a klar festgelegt, dass personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden dürfen. Eine zulässige Videoüberwachung muss deshalb auch transparent gestaltet werden, sodass der Betroffene genau weiß was überwacht wird.

Dies erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt (Informationen der ersten Ebene) ist ein Hinweisschild anzubringen. Auf diesem Schild sollten die wichtigsten Angaben, wie Zweck der Verarbeitung, Identität des Verantwortlichen und ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauf-tragten. Ein Beispiel für ein Hinweisschild findest du auf der Seite des TLfDI (https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/datenschutz/video/anlage1_hinweisschild_final.pdf  )

Im zweiten Schritt (Informationen der zweiten Ebene) ist das vollständig ausgefüllte Informationsblatt, welche alle wichtigen Daten enthält, an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen.

Ausführliche Informationen findest du in der Leitlinie 3/2019 zu Verarbeitung personenbezo-gener Daten durch Videogeräte des Europäischen Datenschutzausschusses unter https://edpb.europa.eu/sites/default/files/files/file1/edpb_guidelines_201903_video_devices_de.pdf .

Während man vor der Kamera praktisch nackt dasteht, ist das System, das hinter der Überwachung steckt, häufig intransparent.
In einem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 11.12.2014 (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160561&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1  ) wird geregelt, dass Videokameras am eigenen Haus, die zum Schutz vor Einbrüchen und Sachbeschädigung dienen sollen und in diesem Zusammenhang die öffentliche Straße oder gar das Nachbargrundstück filmen, nicht zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten dienen. Damit unterliegen auch diese Videokameras der Kontrolle der Datenschutzbeauftragten der Länder.


Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben eine gemeinsame Orientierungshilfe herausgegeben (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_dsk.pdf  ), in der nachgelesen werden kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Videoüberwachung durch Private zulässig ist. Weitere Orientierungshilfen zur Videoüberwachung oder zum Einsatz von Drohnen im privaten Bereich sind unter https://www.tlfdi.de/gesetze/videoueberwachung/  zu finden.

Eine andere Sache sind Kameraattrappen. Attrappen stellen gemäß der DS-GVO keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Weitere Informationen

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