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Selfies & Co.

Immer wieder kommt es wegen Fotos zu Problemen mit Persönlichkeitsrechten. Nicht jeder Schnappschuss sollte unbedingt verbreitet werden. Was erlaubt ist und was man besser lassen sollte, findet ihr auf dieser Seite.

Das Recht am eigenen Bild
Quelle: Klasse Plus

Darf man Menschen einfach fotografieren und diese Bilder veröffentlichen?

In den meisten Fällen ist das nicht erlaubt. In Ordnung ist es, wenn die Person nicht identifizierbar ist. Auch beim Fotografieren einer Sehenswürdigkeit, bei der sich Personen so im Bild befinden, dass sie keine Bedeutung für das Bild haben, können Menschen ohne Erlaubnis fotografiert werden.

Foto der Milleniumsbridge in London, im Hintergrund St. Paul
Das Bild zeigt eine Brücke, im Hintergrund ist eine Kirche. Auf der Brücke befinden sich Menschen. Diese sind auf dem Foto lediglich Beiwerk und dürfen daher fotografiert werden. Foto: CC0.

Prominente dürfen in der Öffentlichkeit fotografiert werden. Im Rahmen der Berichterstattung kann auch auf öffentlichen Veranstaltungen fotografiert werden. Unter Umständen kann der Veranstalter das Anfertigen und Veröffentlichen von Aufnahmen untersagen, dies ist häufig bei kostenpflichtigen Events der Fall.

Grundsätzlich ist es ratsamer, sich vor dem Fotografieren die Erlaubnis der Abgebildeten zu holen.

Infografik zur Veröffentlichung von Fotos. Zusammenfassung der Grafik: Veröffentliche nur Fotos, mit deren Veröffentlichung die abgebildeten Personen einverstanden sind, die niemandem Schwierigkeiten bereiten und die man auch den Eltern zeigen würde. Denk
Copyright: commonsense.org
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Facebook-Fotos: Auch Kinder haben ein Recht auf Privatsphäre

Wenn Eltern Babyfotos hochladen, auf denen die Sprösslinge teilweise nackt oder sogar auf dem Töpfchen zu sehen sind, kann dies die Eltern teuer zu stehen kommen, da es sich im Falle einer Klage um persönlichkeitsverletzende Inhalte handelt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es in Zukunft solche Klagen geben wird – die Generation, die Kinderfotos von sich auf den Accounts ihrer Eltern findet, wächst gerade erst heran. Wie viele Eltern Bilder ihres Nachwuchses hochladen und dabei vergessen, dass die Aufnahmen unter Umständen für jeden frei zugänglich sind, zeigte die mittlerweile gelöschte Facebook-Seite „Little Miss & Mister“: Der Betreiber teilte Kinderfotos von Profilen, deren Nutzer keinerlei Privatsphäre-Einstellungen vorgenommen hatten und die somit für alle 1,7 Milliarden Facebook-Mitglieder sichtbar waren. Diese wurden dann auf der Seite geteilt –schon kurz darauf beschwerten sich betroffene Mütter und Väter auf der Seite, meldeten sie und drohten dem Betreiber sogar mit einer Klage. Und das, obwohl das Teilen der Bilder aufgrund der fehlenden Privatsphäreeinstellungen der Betroffenen nicht illegal war, jeder andere beliebige Nutzer hätte dasselbe tun können. Ziel dieser Aktion war es laut der eigenen Beschreibung der Seite, die Eltern dafür zu sensibilisieren, dass auch ihre Kinder ein Recht an den eigenen Bildern haben und unüberlegt gepostete Aufnahmen mitunter in falsche Hände geraten können.

Auch die Polizei Hagen veröffentlichte bereits im Oktober 2015 auf ihrer Facebook-Seite einen Post, in dem Eltern dazu aufgerufen wurden, keine Kinderfotos „für jedermann sichtbar“ im Internet zu veröffentlichen – „Kinderfotos haben in sozialen Netzwerken grundsätzlich nichts zu suchen, denn das Internet vergisst nichts!“ Unter Umständen könnten die veröffentlichten Aufnahmen für das Kind gefährlich werden: „Pädophil veranlagte Menschen bedienen sich solcher Fotos und nutzen sie für ihre Zwecke bzw. veröffentlichen sie an anderer Stelle“, so die Polizei Hagen. Außerdem könne das Kind eines Tages deswegen gemobbt werden. Bereits 178.000 Nutzer haben auf den Post reagiert, er wurde 330.000 Mal geteilt.

Mehr Infos, was erlaubt ist und was nicht, findest du hier:

Broschüre "Bildrechte, Fotos und Lizenzen in der Praxis" (THM)
Folien „Fotos veröffentlichen“ inklusive Beispielen aus der Rechtsprechung (LfDI RLP)

Was ist bei Aufnahmen auf der Straße zu beachten?

Bei Aufnahmen auf der Straße gilt in Deutschland die Panoramafreiheit. Werke, die dauerhaft öffentlich zugänglich sind, dürfen fotografiert werden. („Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ §59 UrhG)
Das ist jedoch nicht in jedem Land üblich, wie diese Karte zeigt:

Europa-Karte, welche die Panoramafreiheit in den jeweiligen Ländern darstellt.
Quelle: Maximilian Dörrbecker (CC-BY-SA)
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Was verraten meine Bilder?

Deine Bilder enthalten eine Menge an Daten, die von Computern ausgelesen werden können. Dazu gehören der genaue Zeitpunkt der Aufnahme, das Modell der Kamera und teilweise sogar der Ort, an dem das Foto gemacht wurde. Auch diese Daten werden beim Hochladen der Bilder übertragen und können so Informationen über dich verraten.

Bei Windows-PCs kannst du diese Informationen mit einem Rechtsklick auf die Datei unter „Eigenschaften“, „Details“ ansehen und entfernen.

Wie sicher sind Anwendungen mit Selbstzerstörungsfunktion?

Bei Anwendungen mit Selbstzerstörungsfunktion (z.B. Snapchat) wird das Bild in der App nach einem eingestellten Zeitraum nicht mehr angezeigt. Es ist jedoch möglich, Screenshots zu machen oder das Display abzufotografieren. Sofern die App nicht Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unterstützt, können die Bilder auch beim Versand abgefangen werden. Verzichte daher besser auf freizügige Aufnahmen.

Veröffentlichen von Daten auf der Schulhomepage

Fast jede Schule unterhält mittlerweile eine eigene Homepage, auf der sie Informationen über die Schule bereithält. Sollen personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht werden, ist immer zu berücksichtigen, dass die Informationen weltweit jedem zur Verfügung stehen, also nicht von einer beschränkten Öffentlichkeit, wie z. B. bei Schuldokumentationen, ausgegangen werden kann. Unterhält eine Schule eine eigene Homepage, so gilt für das Einstellen personenbezogener Daten ins Internet Folgendes:

Bei Eltern und Schülern muss stets die Einwilligung zur Veröffentlichung von Daten im Internet vorliegen. Etwas anderes gilt für Mitglieder der Schulelternvertretung und der Schülervertretung (nicht aber für Klasseneltern- und Klassenschülersprecher): Namen und Funktionen dürfen hier auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, weil sie die Institution Schule nach außen vertreten.

Das Nennen von Namen in Berichten im Internet über besondere Ereignisse ist ebenfalls nur dann ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn derjenige in seiner Eigenschaft als Funktionsträger der Schule an diesem Ereignis teilhatte. Andernfalls bedarf es wiederum der Einwilligung.

Hinweisschild Fotografierverbot
Quelle: © Dieter Schuetz / pixelio.de

Fotos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen (bei Minderjährigern der Eltern) veröffentlicht werden. Verstöße hiergegen sind nach dem Kunsturheberrechtsgesetz sogar strafbewehrt. Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis sieht dieses Gesetz nur vor, wenn Personen als "Beiwerk" neben einer Örtlichkeit (z.B. Schulgebäude) abgebildet werden oder es sich um Bilder von "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen" handelt, an denen die Personen teilgenommen haben. Unter den letztgenannten Punkt können auch schulische Veranstaltungen (z.B. Sportfeste, Schulfeste, Tag der offenen Tür) fallen.

Unproblematisch ist die Veröffentlichung von Fotos lediglich dann, wenn die Abgebildeten nicht erkennbar sind, beispielsweise wenn Fotos einer Webcam, die in ausreichender Höhe Aufnahmen vom Schulhof fertigt, ins Netz gestellt werden.

Vorsicht bei Selfies aus dem Urlaub!

Urlaubszeit ist Selfie-Zeit. Hier einige Tipps zum Datenschutz bei Urlaubsfotos und Videos:

- Auch wenn Justin Bieber seinen „Allerwertesten“ auf Instagram veröffentlicht hat: Stelle keine Nacktbilder von dir ins Netz! Verfremde dich mit Sonnenbrille und Sonnenhut oder nutze Apps, die Gesichter oder Körperteile auf Fotos verpixeln.

- Freizügige Aufnahmen, die du deiner Freundin oder deinem Freund schickst, können dir früher oder später wieder begegnen; auch wenn du vermeintliche Selbstzerstörungs-Funktionen wie bei Snapchat genutzt hast. Außerdem: NSA-Mitarbeiter tauschen untereinander Nacktbilder wie du früher Pokemon-Karten.

- Bevor du Fotos oder Videos von anderen auf Instagram oder Facebook veröffentlichst, musst du diese Personen um Erlaubnis fragen.

- Bilder, die dem Ansehen der Person erheblich schaden können, dürfen überhaupt nicht gepostet werden. Du machst dich sonst strafbar!

- Im Bild hinterlegte Metadaten geben Auskunft über deinen momentanen Aufenthaltsort. Für potentielle Einbrecher eine nützliche Information!

- Melde unangenehme Bilder über die Hilfe-Funktion des Anbieters, bei jugendschutz.net oder bei der Polizei.

Weitere Informationen

Flyer "Fotos und Datenschutz - Was geht?!" (Tipps für Jugendliche rund um (Handy-) Fotos)


von: LfDI RLP

Kinderbilder im Netz: Das sollten Eltern beachten
von: klicksafe.de

Bildrechte, Fotos und Lizenzen in der Praxis
von: thm.de (PDF)

Flyer "Zu nackt fürs Internet" (für Jugendliche)
von: klicksafe.de

Studie zum Umgang von Jugendlichen mit Bildern im Internet
von: klicksafe.de

Mach das Weg - Dein Recht am eigenen Bild
von: zdftivi.de

Kinderfotos im Netz - Kampagne sensibilisiert Eltern
von: klicksafe.de

Video: "Erst fragen, dann posten, okay Mama?"
von: www.spiegel.de

Kinderbilder im Netz: problematische Aspekte des "Sharenting"
von: klicksafe.de

Persönlichkeitsrechte von Kindern - Ein Privatleben für die Kamera
von: tagesschau.de

ClearView: Per Gesichtserkennungs-App nach Dystopia
von: datenschutzbeauftragter-info.de

Gesichtserkennung per Smartphone
von: checked4you.de

Gesichtserkennung einfach ausbremsen
von: allgemeine-zeitung.de

Videos

Recht am eigenen Bild (Part 1)
von: Watchyourweb.TV

Recht am eigenen Bild (Part 2)
von: Watchyourweb.TV

Think before you post
von: coldmirror